Die jeweiligen Einsatzstellen der Träger des Freiwilligen Sozialjahres zahlen das Entgelt, die Vergütung bzw. das Taschengeld an den Freiwilligen aus, und zwar stellvertretend für den Träger.

Höhe Taschengeld

Das Taschengeld pro Monat beträgt mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Hinzu kommen unter Umständen noch Unterkunft, Verpflegung und Dienstkleidung. Die jeweilige Höhe des Geldes variiert also von Träger zu Träger. Sie hängt auch vom Umfang der Tätigkeit des Freiwilligen ab. Das Geld, was der Freiwillige erhält, ist kein Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinn. Es ist mehr eine Aufwandsentschädigung; denn bei dem Freiwilligendienst handelt es sich um ein Ehrenamt.

Also: Die Höhe des Taschengeldes hat eine gesetzliche Obergrenze. Nur diese Obergrenze gilt einheitlich für das Taschengeld im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ). Außerdem erhält man als Freiwilliger gegebenenfalls die Verpflegung, die Dienstkleidung sowie die Unterkunft.

Wie viel Taschengeld bekommt man als Teilnehmeram FSJ tatsächlich netto ausgezahlt?

Das Gesetz gibt für die Höhe des Taschengeldes im FSJ einen Rahmen vor, s.o.. Es beträgt mindestens 50% und maximal 100% der Geringfügigkeitsgrenze. Für 2014 liegt es damit zwischen 197,65 Euro und 395,31 Euro pro Monat. Der einzelne Träger legt die konkrete Höhe des Taschengeldes nach eigenem Ermessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens fest.

Das Taschengeld im Freiwilligen Sozialjahr, FSJ, hat keine einheitliche Höhe.

Die einzelnen Träger gewähren neben dem Bargeld teilweise auch Sachleistungen z.B. Mittagessen, Unterkunft. Das Taschengeld variiert daher in einer gewissen Bandbreite je nach Einsatzstelle. Diese Flexibilität wird als gut gewertet und soll gewahrt bleiben.

Abzüge Sozialversicherung

Nachdem die Beitragsgrundlage für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pauschaliert wurde, entfallen auf den Träger monatlich rund 70,- € und auf die Teilnehmer/in am FSJ monatlich rund 60,- € an Abzügen für die Sozialversicherung. Wenn das Taschengeld allerdings eine gewisse Grenze unterschreitet und damit die Beitragsteile des Teilnehmers 20% des Taschengeldes übersteigen, hat der Träger einen Teil des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles zu übernehmen. Unerheblich ist dabei, ob Taschengeld und allfällige Sachbezüge höher oder niedriger als die pauschalierte Beitragsgrundlage sind.

Lohnsteuer

Steuerrechtlich erfolgt die Tätigkeit der Teilnehmer des freiwilligen Sozialjahres im Rahmen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 und das an die Teilnehmer ausbezahlte Taschengeld stellt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die Träger müssen die Pflichten des Arbeitgebers nach dem Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben. Aufgrund der geringfügigen Höhe des Taschengeldes ist grundsätzlich keine Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu entrichten. Soweit sonst keine weiteren Einkünfte vorliegen, wird auch keine Einkommensteuer fällig werden (§33 EStG 1988).

Fahrt- und Reisekostenersätze können nur im Rahmen des EStG (§ 26 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 16b) steuerfrei ausbezahlt werden. Sonstige Sachaufwendungen bzw. Aufwandersätze (etwa Unterkunft, Verpflegung) sind dem Grunde nach steuerpflichtig und erhöhen die Steuerbemessungsgrundlage.

Während des FSJ hat man u. U. auch einen Anspruch auf die Familienbeihilfe (bis zum Alter von 24 Jahren), falls die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.