§ 8 Freiwilligengesetz enthält Regelungen hinsichtlich der Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres.

Wer kann Träger eines FSJ sein?

Träger des FSJ können gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sein. Sie müssen sich durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen lassen. Dies geschieht nur auf Antrag.

Anerkennung

Eine Anerkennung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

Es müssen die fachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Organisation des Freiwilligen Sozialjahre gegeben sein. Hierfür verlangt der Gesetzgebert, dass vor allem ausreichende Finanzmittel zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres vorliegen, dass ein Programms zur pädagogischen Betreuung und Begleitung für die Teilnehmer im Ausmaß von mindestens 150 Stunden vorhanden ist. Zudem muss zahlenmäßig ausreichendes, entsprechend qualifiziertes Personal für die Betreuung der Teilnehmern (insbesondere eine konkrete Ansprechperson) sowie für die Information und Auswahl der Interessenten zur Verfügung stehen. Auch ein Qualitätssicherungskonzept sowie Erfahrungen im Freiwilligenmanagement müssen nachgewiesen werden.

Weiter muss der potentielle Träger über mindestens 15 im Hinblick auf die Ziele des Freiwilligen Sozialjahres geeigneten, sowie vom Träger unabhängigen Einsatzstellen mit überregionaler Streuung in zumindest drei verschiedenen Einsatzbereichen nach § 9 Abs. 1 Freiwilligengesetz verfügen.

Pflichten des Trägers

Der Träger des Freiwilligen Sozialjahres muss
– Interessenten und Teilnehmer beraten,
– die fachlicher Anleitung der Teilnehmer in der Einsatzstelle sicherstellen,
– die pädagogischer Betreuung und Begleitung durch pädagogisch geschulte Kräfte im Ausmaß von mindestens 150 Stunden in den Bereichen Reflexion, Persönlichkeitsbildung und fachspezifische Seminare, inklusive theoretischer Einschulung gewährleisten,
– die sozialversicherungsrechtlichen Absicherung und die Beitragszahlung vornehmen,
-die Arbeitsmarktneutralität beim Einsatz der Teilnehmer beachten,
– das monatliche Taschengeld in Höhe von mindestens 50 % und maximal 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, auszahlen,
– die Vereinbarung nach § 12 Freiwilligengesetz abschließen,
– ein Zertifikats für den Teilnehmer ausstellen,
– die Interessen des Teilnehmers am Freiwilligen Sozialjahr gegenüber der Einsatzstelle vertreten und
– Maßnahmen zur Qualitätssicherung treffen.

Anerkannte Träger

Anerkannte Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Internet veröffentlicht.